Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhalten bei einem Waldbrand

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane () oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane () oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

(2) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.

(3) Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.

(4) Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane () oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane () oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:

1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;

2. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;

3. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(5) Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal ( und ) oder die zugehörigen Forstarbeiter () im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters () im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)