Artikel I
Für die Veranstaltungsanzeige gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ist das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 43/2021
Auf Grund von § 7 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2015, wird verordnet:
Artikel I
Für die Veranstaltungsanzeige gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ist das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.