VI. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für den IV., V. und Va. Abschnitt
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
2. entgegen eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß betreibt,
3. entgegen die Mitteilung nicht erstattet, entgegen die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,
4. die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
5. entgegen oder das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt,
6. entgegen der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift,
7. entgegen die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. entgegen die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
2. entgegen auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,
2a. entgegen der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,
3. entgegen die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,
3a. entgegen die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,
4. bis 10. Entfallen
11. Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach nicht einhält,
12. gegen die Berichtspflicht nach oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016)
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. entgegen es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen,
2. bis 4. Entfallen
5. entgegen die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016)
