Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 3

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes

1. Einsatz abfallarmer Technologie

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle

4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen

8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz

10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern

11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

12. Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)