Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausreichende eigene Zuchtpopulation

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die im Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.