Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einer im festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

b) im Falle des letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt;

c) sonst einer Duldungspflicht gemäß nicht nachkommt;

d) die Geheimhaltungspflicht gemäß verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)