Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen
1. der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag (Art. 55 Abs. 2 Oö. Landes-Verfassungsgesetz [Oö. L-VG]) sowie
2. der Beschlussfassung des Landtags darüber (Art. 55 Abs. 3 Oö. L-VG) und
3. des Haushaltsvollzugs
anzuwenden.
