Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen

1. der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag ( [Oö. L-VG]) sowie

2. der Beschlussfassung des Landtags darüber () und

3. des Haushaltsvollzugs

anzuwenden.