Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenbeiträge in der Mobilen Betreuung und Hilfe sowie Sozialen Hauskrankenpflege

(1) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)

(2) Vom Einkommen gemäß sind abzuziehen:

1. für jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient: 

a) nachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;

b) bei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;

2. für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

3. für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

4. abweichend von Z 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von

a) monatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr,

b) monatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr,

c) monatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr;

5. nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;

6. die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)

(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe und Stützkräfte gemäß

sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b Oö. SHG 1998

ohne Pflegegeld- bezug

mit Pflegegeld- bezug

ohne Pflegegeld- bezug

mit Pflegegeld- bezug

bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

3,60 Euro

9,10 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

8,30 Euro

13,80 Euro

8,40 Euro

13,90 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

50,30 Euro

55,80 Euro

54,50 Euro

60,00 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023, 117/2024, 100/2025)

(4) Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(6) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)