Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einkommen

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß ohne Abzug der Sonderausgaben (), der Sanierungsgewinne (), der Freibeträge nach und und des Gewinnfreibetrags (), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

5. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person.

(Anm: LGBl.Nr. 141/2001, 128/2009, 33/2011, 96/2013, 2/2018)

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1. Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;

2. Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;

3. Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4. Unterhaltsleistungen für Kinder.

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)