Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)