Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Hauptstück Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.