ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. gegen ein im oder angeführtes Verbot verstößt,
2. gegen die im normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,
3. in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß gekennzeichnete Schutzzone befährt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.
