Behörden
(1) Zuständig für die Erlassung von Verfahrensanordnungen und Bescheiden ist die Landesregierung, sofern in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden gemäß ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens einschließlich der Untersagung der Berufsausübung nach ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
