Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin „BA“ haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen „BA“ sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.