Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 23/2025)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß anzuzeigen oder gemäß zur erneuten Anerkennung oder gemäß zur erneuten Übertragung vorzulegen.
