Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Sammlung entgegen ohne Bewilligung durchführt oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß nicht einhält,

2. den Vorschriften des über die Pflichten betreffend die Durchführung einer bewilligten Sammlung zuwiderhandelt,

3. die Aufzeichnungen gemäß nicht führt,

4. die gesammelten Geldbeträge einer Verwendung zuführt, die vom nicht gedeckt ist,

5. die im geforderte Abrechnung auch nach einer von der Behörde gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegt,

6. der Behörde entgegen die Einsicht in die von ihr gewünschten Unterlagen und Aufzeichnungen verwehrt oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 63/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht.

(4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde ().