Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 48/2025)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verfahren betreffend Verordnungen gemäß sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
