Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung bei der Vollziehung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des bis 6 und des durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 12/2022)

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)