Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. sich ohne Anerkennung gemäß als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,

1a. als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anzeigepflicht gemäß oder einem Auftrag gemäß nicht nachkommt,

1b. als Rettungsorganisation oder privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß oder 2 von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,

2. Auflagen gemäß , oder nicht erfüllt oder gegen die Bestimmungen des oder 5 verstößt,

3. die im geregelte Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nicht erfüllt,

4. den Einsatz des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes veranlaßt, obwohl er weiß, daß kein Anlaß für einen Einsatz besteht,

5. den Verpflichtungen gemäß nicht nachkommt,

6. Einrichtungen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,

7. sich ohne Anerkennung gemäß als anerkannte Flugrettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,

8. als anerkannte Flugrettungsorganisation Tätigkeiten gemäß von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,

9. Auflagen gemäß nicht erfüllt,

10. den Einsatz der Flugrettung veranlasst, obwohl er weiß, dass kein Anlass für einen Einsatz besteht,

11. Einrichtungen der Flugrettung missbräuchlich verwendet oder beschädigt.

(Anm.: LGBl. Nr. 71/2005, 72/2010, 90/2013, 12/2022)

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Wer gegen die Verpflichtungen des verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 12/2022)