Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörde

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Zur Durchsetzung der Pflichten gemäß und 2 und 2a kann bei Gefahr im Verzug unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Diese Befugnisse können während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation bzw. des Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern () oder der anerkannten Flugrettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3) Behörde zur Durchführung von Verfahren gemäß , 4b und 6b ist die Landesregierung.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2010)