Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille wird an Personen verliehen, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Rettungswesen dienenden Organisation in Oberösterreich angehören und während des im bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in einer dem Rettungswesen dienenden Organisation tätig waren.

(2) Als Unterbrechung gelten nicht:

1. Zeiträume, in denen die bzw. der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen worden ist;

2. Zeiten eines Mutterschafts- oder Karenzurlaubes im Sinne der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1987;

3. sonstige Zeiträume bis zu insgesamt 30 Monaten bei Verleihung der Dienstmedaille für 25-jährige, bis zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 40-jährige sowie bis zu insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Rettungswesens.

(Anm: LGBl.Nr. 123/1994, 69/2012)