Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I ()

1,167,

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II ()

1,105,

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III ()

1,050,

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV b ()

0,977,

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV a ()

0,955,

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV ()

0,913,

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V a ()

0,825.