2. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte sowie Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich
Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
