Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des alle im und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
