VIII. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
