Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Konzentration des Verfahrens

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.