Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung
(1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten betrauen.
(2) Eine Verordnung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.
(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)
