Sprengel für Polytechnische Schulen
(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. erster Satz gilt nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999)
