Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprengel für Polytechnische Schulen

(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. erster Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999)