(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen () gilt mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.
(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)
