Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei Errichtung von Pflichtschulclustern

(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,

1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2. die Bezeichnung des Schulclusters,

3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und

4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2018)