Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des oder der bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 64/2018)

(2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)

(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)