Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 63/2022)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Im Schuljahr 2021/2022 ist des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, ab dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.