Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 80/2006)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Dienstverhältnisse zwischen Schulerhaltern und Erziehern im Rahmen ganztägiger Schulformen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Vor dem 1. September 2006 erteilte Bewilligungen der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule bleiben aufrecht.
