Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 80/2006)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Dienstverhältnisse zwischen Schulerhaltern und Erziehern im Rahmen ganztägiger Schulformen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(3) Vor dem 1. September 2006 erteilte Bewilligungen der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule bleiben aufrecht.