Artikel II
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 44/1999)
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. Art. I Z 1, 4 bis 7, 9 bis 16 und 20 bis 22 mit 1. September 1999;
2. Art. I Z 8 mit 1. September 2001;
3. Art. I Z 19 mit 1. Jänner 2000;
4. Art. I Z 2, 3, 17 und 18 mit Ablauf des Tags der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die Neuorganisation der Polytechnischen Schulen im Sinn des und 2 hat unter Bedachtnahme auf die personellen, örtlichen (räumlichen) und finanziellen Gegebenheiten zu erfolgen und soll längstens bis zum Jahr 2005 abgeschlossen sein. Wenn der Besuch einer sprengelfremden Polytechnischen Schule angestrebt wird, um einen Fachbereich zu wählen, der in der sprengelmäßig zuständigen Polytechnischen Schule nicht angeboten wird, sind bis zum 31. Dezember 2004 die Versagungsgründe gemäß und nicht anzuwenden, sofern die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) die Einzelumschulung zulassen.
(4) Verordnungen im Zusammenhang mit den im Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 1999 in Kraft gesetzt werden. Gleiches gilt für organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Neuregelung des Schuleingangsbereichs (Art. I Z 4 bis 7 und 9 bis 11).
