Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 30/2002)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Für Schüler, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits eine sprengelfremde Schule besuchen, haben die Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge gemäß zu leisten.
