Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 30/2002)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Für Schüler, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits eine sprengelfremde Schule besuchen, haben die Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge gemäß zu leisten.