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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 134/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Oö. Pflegevertretungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 88, i.V.m. § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. für jede Sitzung der Pflegevertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit ihnen keine Sitzungsentschädigung gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 77/2004, in der jeweils geltenden Fassung gebührt;

2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß , das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß , das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

4. dem pflegefachlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß und dem pädagogischen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß , das mit der Bearbeitung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Bearbeitungsfall.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.