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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 101/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 Abs. 3, des § 52 Abs. 2 und der §§ 57 und 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:

Pflegegebühren

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern

Ordensklinikum Linz Elisabethinen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

1.079,80 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

1.003,00 Euro

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Sierning

584,40 Euro

(2) Die Entbindungspauschale () beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten 10.798,00 Euro.

Kostendeckende Pflegegebühren

(1) Die gemäß vom jeweiligen Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren ergeben ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer folgende Beträge:

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern

Ordensklinikum Linz Elisabethinen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

971,80 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

902,70 Euro

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Sierning

526,00 Euro

(2) Die Entbindungspauschale () beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten 9.718,00 Euro.

Valorisierung des Kostenbeitrags

(1) Die Höhe des gemäß valorisierten Kostenbeitrags beträgt 13,42 Euro pro Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2025, LGBl. Nr. 115/2024, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2026 ereignet haben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.