Anzuwendendes Recht
Auf das Verfahren nach bis 3 sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sowie § 12b Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sinngemäß anzuwenden. Rechtskräftig verhängte Geldbußen fließen dem Land zu.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2023)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Anzuwendendes Recht
Auf das Verfahren nach bis 3 sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sowie § 12b Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sinngemäß anzuwenden. Rechtskräftig verhängte Geldbußen fließen dem Land zu.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2023)