Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veröffentlichung der Meldungen

(1) Der Oberösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Basis der übermittelten Berichte () zu prüfen, ob die jeweilige Partei damit ihre Vorlagepflicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des erfüllt hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf der Internetseite des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kundzumachen.

(2) Für die Berichte nach gilt Abs. 1 sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2023)