Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT Finanzierung der Landtagsparteien

Allgemeines

Den im Oberösterreichischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf ihren Antrag eine Finanzierung des Landes zu gewähren.