Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß besteht unter der Voraussetzung, dass die Mitwirkung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz ausdrücklich in schriftlicher Form durch die zuständigen Behörden () veranlasst wurde.