Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark
(1) und des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024 gelten im Nationalpark nicht. Andere landesgesetzliche Bestimmungen sind im Nationalpark anzuwenden, sofern dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 129/2001, 62/2024, 58/2026)
(2) Die Nationalparkerklärung gilt als Raumordnungsprogramm für Sachbereiche gemäß O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. Die in der Nationalparkerklärung angeführten Grundflächen sind von der betroffenen Nationalparkgemeinde () als Natur- oder Bewahrungszone im Flächenwidmungsplan gemäß O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 ersichtlich zu machen.
(3) Für die Auslegung von naturschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Begriffen wie z. B. Anlage, Eingriff, Gebäude, Landschaftsbild, Naturhaushalt und dgl. sind die jeweils geltenden naturschutz- oder baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.
