Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1. für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz,

2. für jede Halbwaise 24% und

3. für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011)