Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 13a und § 62d Abs. 6 bis 9 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)