Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)

(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 113/1993)