Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Statut

Die Landesregierung hat ein Statut des O.ö. Landesmusikschulwerkes zu erlassen. Im Statut sind jedenfalls zu regeln:

a) nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation des O.ö. Landesmusikschulwerkes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Organisation des Amtes der Landesregierung handelt;

b) nähere Bestimmungen über den Unterrichtsbetrieb an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne und Studienpläne, Unterrichtsdauer und Unterrichtszeit, Prüfungsarten und Prüfungsordnung sowie allfällige Unterrichtsversuche.