Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstellung der Förderung

(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald

a) die Voraussetzungen gemäß nicht mehr gegeben sind oder

b) die Gemeinde eine Verpflichtung gemäß nicht erfüllt.

(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.