Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft.