Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;

2. das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;

3. das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege;

4. die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche;

7. außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche;

8. das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost;

9. forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde;

10. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung;

11. die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde.