Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;
2. wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß oder Beschwerde gemäß erhebt.
3. wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
4. wer den Bestimmungen des zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;
5. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;
6. wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;
7. wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;
8. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
9. wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
10. wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
11. wer entgegen und 7, iVm. , iVm. und 7 oder Informationen weitergibt.
(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
