Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1. wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;

2. wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß oder Beschwerde gemäß erhebt.

3. wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4. wer den Bestimmungen des zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

5. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;

6. wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

7. wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;

8. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

9. wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

10. wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

11. wer entgegen und 7, iVm. , iVm. und 7 oder Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.