Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) bis 10 sowie und bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
